Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 8/17 5.2 Die Rekursgegnerin hat den Standort der Street-Workout-An- lage im Rahmen einer neuen Projektauflage von der westlich angrenzenden Wohnzone nach Osten verschoben. Auf diese Weise hat sie die für die Nachbarschaft negativen Emissionen vorsorglich begrenzt. Nach dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen – unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung – an allen lärmigen Anlagen so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [SR 814.01;