4.4 Im vorliegenden Fall verfügt die Rekursinstanz zum einen über volle Kognition. Zum anderen kommt hinzu, dass sich die Rekurrenten zur Berechnung der C.___ AG und den darin getroffenen Annahmen im Rekursverfahren äussern konnten und sich auch geäussert haben. Unter diesen Umständen ist eine Heilung des Verfahrensmangels angezeigt. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 5. Die Rekurrenten schlugen in ihrer Einsprache vom 27. Juni 2017 einen Alternativstandort für die Street-Workout-Anlage vor. Im Rekurs machen sie geltend, die Standortfrage sei übergangen worden, weshalb eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.