Dadurch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt. Diese hätten einen Anspruch gehabt, sich zur Berechnung vor dem Einspracheentscheid zu äussern. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 7/17 Das zählt zu den Mitwirkungsrechten bei jeder Beweiserhebung. Der Betroffene hat deshalb regelmässig Anspruch auf Kenntnisnahme vom Ergebnis des Beweisverfahrens mit der Möglichkeit, sich zu äussern (siehe HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., St.Gallen 2016, N 1016).