4.2 Die Politische Gemeinde Z.___ hat – ob als Baugesuchstellerin oder handelnd als Vorinstanz kann offenbleiben – im Rahmen des Baubewilligungs- und Einspracheverfahren eine spezialisierte Unternehmung, die C.___ AG, mit der Durchführung einer Lärmberechnung beauftragt. Die Vorinstanz hat alsdann im Einspracheentscheid auf die Ergebnisse der Lärmberechnung abgestellt und die Beurteilung der Musikimmissionen anhand der Berechnung der C.___ AG vorgenommen. Die heutigen Rekurrenten erhielten erst zusammen mit dem Einspracheentscheid Kenntnis von der eingeholten und für den Entscheid relevanten Lärmberechnung. Dadurch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt.