Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Verfahrensbeteiligten insbesondere auch das Recht, zu Gutachten Stellung zu nehmen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 977 ff.).