4. Die Rekurrenten machen zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihnen die Einholung des Lärmgutachtens nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und man ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten habe. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es handle sich bei der Lärmberechnung der C.___ AG um kein Gutachten. Überdies sei die Lärmprognose im Einspracheentscheid enthalten.