Mitglieder von Verwaltungsbehörden müssen daher im Allgemeinen nur dann von sich aus in den Ausstand treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein eigenes, persönliches Interesse haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2009/II/5). Das Vorliegen eines eigenen, persönlichen Interesses wurde weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit keine Ausstandspflichten verletzt, wenn sie einen Einspracheentscheid zu einem Bauprojekt der Politischen Gemeinde Z.___ getroffen und die umstrittene Baubewilligung erteilt hat.