Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 6/17 bundesrechtlichen Vorschriften ersichtlich, die es gebieten würden, die Zuständigkeit zur Erteilung der Baubewilligung bei kommunalen Baugesuchen einer anderen Behörde bzw. einer kantonalen Behörde zu übertragen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 Erw. 2.3). Mitglieder von Verwaltungsbehörden müssen daher im Allgemeinen nur dann von sich aus in den Ausstand treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein eigenes, persönliches Interesse haben;