3.3 Der Einwand der Rekurrenten ist aber auch aus nachfolgenden Gründen unbehelflich: Auch in dem von den Rekurrenten angeführten Entscheid des Bundesgerichtes wurde die im Kanton Luzern geltende Regelung als rechtmässig bezeichnet, wonach die Gemeinde für die Bewilligung der eigenen Bauvorhaben zuständig sei. Weiter stellte das Bundesgericht in seinem Entscheid klar, es seien auch sonst keine