In seinen neusten Entscheiden hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch auf kantonale Gerichte angewendet und festgehalten, dass ein Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper als solchen statt gegen dessen Mitglieder unzulässig ist. Die aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Ausstandsregeln gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur für einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine Behörde als solche (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 180 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301; Urteile des Bundesgerichtes 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 Erw. 3.3, 2C_305/2011 vom 22. August 2011 Erw.