3.2 Der Wortlaut von Art. 7 VRP macht deutlich, dass sich Ausstandsbegehren nur gegen Personen richten können. In den Ausstand treten können nur die einzelnen Behördenmitglieder als natürliche Personen und nicht die Gesamtbehörde. In seinen neusten Entscheiden hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch auf kantonale Gerichte angewendet und festgehalten, dass ein Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper als solchen statt gegen dessen Mitglieder unzulässig ist.