3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Verlangt wird, dass die Entscheidbehörde in bestimmtem Mass unvoreingenommen ist. Das kantonale Recht regelt den Ausstand von Behördenmitgliedern, Beamten und öffentlichen Angestellten sowie amtlich bestellten Sachverständigen in Art. 7 VRP. Die Ausstandsgründe stimmen im Wesentlichen mit denjenigen überein, die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergeben.