d) Mit E-Mail vom 27. Juni 2019 wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass die Sachverhaltsfeststellung abgeschlossen sei und dementsprechend auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werde. Gleichzeitig wurde der Rekursentscheid in Aussicht gestellt. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).