Dieser sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Hinsichtlich des Faktors Lärm sei entscheidend, dass nach dem gemeindeeigenen Reglement über Ruhe, Ordnung und Sicherheit ab 22 Uhr die Nachtruhe gelte. Das gleiche werde für das Schulareal als Standort durch das Reglement zur öffentlichen Ordnung auf Schul- und Sportanlagen der Gemeinde Z.___ vorgeschrieben. Bei Einhaltung des Nachtruhefensters ab 22 Uhr würden ortsfeste Anlagen nach konstanter Rechtsprechung als lärmschutzkonform bewilligt. Entgegen der Annahme der Rekurrenten sei nur derjenige Lärm relevant, der mit der bestimmungsgemässen Nutzung der Anlage einhergehe.