D. a) Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Eine Verletzung der Ausstandspflichten liege nicht vor, weil sowohl bei der Beurteilung von Baugesuchen als auch bei der Realisierung von gemeindeeigenen Projekten öffentliche Aufgaben ausgeführt würden und sich aus diesen keine Ausstandspflichten ergebe. Entgegen den Mutmassungen sei kein externes Lärmgutachten eingeholt worden. Vielmehr beruhe die Beurteilung des Musikschalls auf einer Lärmberechnung der C.___ AG. Das rechtliche Gehör sei damit nicht verletzt worden. Gleiches gelte hinsichtlich des Alternativstandorts. Dieser sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen.