Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege auch deshalb vor, weil sich die Vorinstanz nicht zum beantragten Alternativstandort geäussert habe. Die Lärmprognose sei falsch, weil im Bereich des Bewegungsparcours zwei Sitzbänke vorgesehen seien und diese von Jugendlichen zum fröhlichen Zusammensein genutzt würden. Es gehe nicht an, diesen Verhaltenslärm zu verneinen. In Bezug auf die Street-Workout-Anlage sei dessen Verneinung sogar willkürlich, zumal die Anlage in den meisten Fällen von mehreren Personen gleichzeitig benutzt würde, die gegenseitig wetteiferten, was mit Reden, Rufen, Schreien, Anfeuern, Fluchen, Pfeifen, Klatschen, Lachen und Streiten verbunden sei.