Zur Begründung wird zur Hauptsache geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Ausstandspflicht verletzt, weil sie eine Baubewilligung für ein gemeindeeigenes Projekt erteilt habe. Bestritten werde, dass mit dem an ältere Menschen gerichteten Bewegungsparcours und dem Pétanqueplatz kein Verhaltenslärm einhergehe. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden, zumal sich die Rekurrenten zum eingeholten Gutachten nicht äussern konnten und ihnen dies erst mit dem Beschluss zur Kenntnis gebracht worden sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege auch deshalb vor, weil sich die Vorinstanz nicht zum beantragten Alternativstandort geäussert habe.