Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 2/17 vorab den gesundheitlichen Aspekt des Street-Workout in Frage. Es müsse damit gerechnet werden, dass die Kommunikation im Bereich der Anlage lärmig sei und mit dem Betrieb von lauten Musikanlagen einhergehen werde. Dies sei mit dem Ruhebedürfnis in der angrenzenden Wohnzone nicht vereinbar. Auf jeden Fall würden die Belastungsgrenzwerte der für Wohnzohnen anwendbaren Empfindlichkeitsstufe II gemäss der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) überschritten.