Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). Mit dem Betrieb einer Street-Workout-Anlage sind vorliegend keine übermässigen Lärmimmissionen in der angrenzenden Wohnzone zu erwarten (Erw. 6). BDE 2019 Nr. 73 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18 Kanton St.Gallen Baudepartement 18-7959 Entscheid Nr. 73/2019 vom 5. Dezember 2019 Rekurrenten A.___ und B.___ vertreten durch lic.iur. Armin Linder, Rechtsanwalt, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St.Gallen gegen