BDE 2019 Nr. 73 Art. 7 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV. Es wird keine Ausstandspflicht verletzt, wenn die Baubewilligungsbehörde einen Einspracheentscheid zu einem gemeindeeigenen Bauprojekt trifft (Erw. 3). Wenn eine externe Stelle mit der Durchführung einer Lärmberechnung beauftragt wird und die Resultate der Berechnung entscheidrelevant sind, so muss den Einsprechern Gelegenheit geboten werden, sich zur Lärmberechnung zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung wurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw.