{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=a4c1e2c4fc8be942a350672e4b2adab9", "Checksum": "215372dddcd9373a567db54ea118f8b3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:29", "Checksum": "fe2e266b911d55c3a2f68a7372e6f674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959\n\n6.4 Das AFU hält in seinem Amtsbericht zudem fest, durch die allfällige Nutzung von Musikanlagen könnten durch grosse Lautstärke\nstörende Lärmimmissionen entstehen. Diese könnten jedoch vorsorglich beschränkt werden, indem auf einem Hinweisschild darauf aufmerksam gemacht werde, dass Musikanlagen nur tagsüber bis 22 Uhr\nund nur mit Gesprächslautstärke benutzt werden dürfen. Bei allfälligen\nWiderhandlungen könnten durch die Betreiberin der Anlage weitere\nMassnahmen ergriffen oder das Verwenden von Musikanlagen ganz\nuntersagt werden.\n\nBei der Beurteilung von künftigen Lärmimmissionen sind gezwungenermassen stets Annahmen und Prognosen zu treffen. Dies hat die\nVorinstanz getan. Überdies wurde die Baubewilligung mit der Auflage\nverbunden, dass neben der Street-Workout-Anlage gut sichtbar eine\nTafel mit den Verhaltensregeln auf dem Schulareal aufzustellen sei.\nDer Inhalt dieser Tafel wurde in den Erwägungen konkret wiedergegeben und mit dem Hinweis ausgestattet, dass sie für das vorliegende\nBaugesuch und insbesondere für die Mittags- und Nachtruhe von Bedeutung sei.\n\nAus dem Hinweis auf der Tafel, wonach keine Lärmbelästigung statthaft sei, darf geschlossen werden, dass Musikabspielgeräte nur mit\neiner normalen Lautstärke verwendet werden dürfen und dies in Analogie zu den Regelungen im Mietrecht. So ist es in einer Wohnung\nzulässig, bei normaler Lautstärke Radio zu hören oder fernzusehen,\nweil dies zum üblichen Gebrauch der Mietsache zählt (siehe\nLACHAT/ROY, Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., Zürich 2009). Die seitens des AFU angeregte Ergänzung, wonach Musikanlagen nur tagsüber bis 22 Uhr und nur mit Gesprächslautstärke benützt werden dürfen, erübrigt sich deshalb zurzeit.\n\nSollte sich beim Betrieb der Anlage jedoch herausstellen, dass die\nLärmprognose zu optimistisch war, so können zusätzliche Einschränkungen später immer noch angeordnet werden. In einem das Jugendund Kulturzentrum Delsberg betreffenden Fall hielt das Bundesgericht\nfest, dass die kantonalen Behörden nach der Eröffnung des Jugendund Kulturzentrums in der Lage seien, den Lärm, den der Betrieb verursache, konkret zu bewerten. Wenn die Betroffenen dann finden, die\nBetriebseinschränkungen würden den Anforderungen von Art. 11 und\n25 USG offensichtlich nicht gerecht werden, weil sie entweder zu weit\ngingen oder ungenügend seien, so könnten sie geltend machen, dass\ndie Auflagen der Baubewilligung neu beurteilt werden müssten, weil\ndie entscheidenden Beweismittel vor der Eröffnung des Jugend- und\nKulturzentrums nicht beizubringen waren (BGE 130 II 32, in: Pra 94\n(2005) Nr. 16 Erw. 2.4). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass den\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 15/17\nRekurrenten selbst nach der Eröffnung der Outdoor-Freizeitanlage die\nMöglichkeit offenstehen wird, den Lärm konkret bewerten zu lassen.\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt hat, dieser Mangel jedoch im Rekursverfahren geheilt wurde. In der Sache ist der Rekurs dagegen abzuweisen. Weitere Beweisabnahmen in der Gestalt eines Lärmgutachtens\nsind nicht notwendig. Der Bewilligung stehen keine übermässigen\nLärmimmissionen auf die Umgebung entgegen.\n\n8.\n8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'500.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5).\nDie Rekurrenten unterliegen in der Sache, obsiegen indessen in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Es ist deshalb angemessen, ihnen die amtlichen Kosten im Umfang von Fr. 2'500.– aufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt Fr. 1'000.–; auf deren Erhebung wird\njedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n8.2 Der von den Rekurrenten am 17. Dezember 2018 geleistete\nKostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird auf die zu tragenden amtlichen\nKosten von Fr. 2'500.– angerechnet.\n\n9.\nDie Rekurrenten stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\n9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n9.2 Die Rekurrenten unterliegen in der Sache, obsiegen jedoch in\nBezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Weil das Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten\nbot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht\ngrundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote eingereicht wurde, wird die\nausseramtliche Entschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung\nmit Art. 22 der Honorarordnung (sGS 963.75) auf Fr. 1'000.– festgelegt. Die anwaltliche Entschädigung ist von der Politischen Gemeinde\nZ.___ zu bezahlen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 16/17\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs von A.___ und B.___, Z.___, wird abgewiesen.\n\n2.\na) A.___ und B.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–.\n\nb) Der am 17. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird angerechnet.\n\nc) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 1'000.– bei der Politischen Gemeinde Z.___ wird verzichtet.\n\n3.\nDas Begehren von A.___ und B.___ um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Politische Gemeinde Z.___ entschädigt A.___ und B.___ ausseramtlich\nmit Fr. 1'000.–.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\n"}