{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=a4c1e2c4fc8be942a350672e4b2adab9", "Checksum": "215372dddcd9373a567db54ea118f8b3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:29", "Checksum": "fe2e266b911d55c3a2f68a7372e6f674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959\n\nDer Rekurrentin ist beizupflichten, dass mit den Angaben \"Vollsound\"\nund \"halber Kraft\" noch nicht gesagt werden kann, wie hoch die Lautstärke an der Quelle (sprich am Lautsprecher) tatsächlich ist, zumal\ndies natürlich von der Ausgangsleistung des Verstärkers abhängt. Die\nRekurrentin übersieht jedoch, dass der \"Vollsound\" unter Mitberücksichtigung des Raumwinkelmasses mit 87 dB(A) an der Quelle und\n\"halbe Kraft\" mit 79,4 dB(A) an der Quelle gleichgesetzt wurde. Der\nVorinstanz ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass die der\nBerechnung im Sinn einer Annahme zugrunde gelegte Lautstärke von\n87 dB(A) an der Quelle wirklich hoch wäre. Diese Schlussfolge lässt\nein Vergleich mit der kleinen Dezibel-Kunde zu, in denen Alltagsgeräusche wie folgt umgesetzt werden:\n\nStaubsauger, Wasserkocher, laufender Wasserhahn 70 dB\nKantinenlärm, Waschmaschine beim Schleudern,\n75 dB\nGrossraumbüro\nlaute Sprache, Streitgespräch, Klavierspiel 80 dB\nSaxofonspiel, Hauptverkehrsstraße 85 dB\nKammerkonzert, Orchestergraben, Türknallen 90 dB\nMusik (Kopfhörer), Holzfräsmaschine 95 dB\nQuelle:https://www.hoerex.de/service/presseservice/trends-fakten/wie-laut-ist-\ndas-denn.html\n\nVor diesem Hintergrund ergibt sich, dass mit \"Voll Sound\" ein Schallleistungspegel zu verstehen ist, der etwas lauter als ein Saxofon und\nmit \"halber Kraft\" ein solcher, der etwas leiser als ein Klavier wahrgenommen wird.\n\n6.2.7 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Primärimmissionen das\nortsübliche Mass nicht übersteigen werden.\n\n6.3 Fraglich bleibt, welche Sekundärimmissionen mit dem Betrieb\nder Anlage künftig einhergehen. Zu diesen zählen Geräusche, die\ndurch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage ausserhalb derselben einhergehen, namentlich die Geräusche beim Zu- und Wegfahren.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 13/17\nIm Vergleich mit dem Fahrzeugverkehr im Zusammenhang mit dem\nOberstufenzentrum, der Sporthalle und dem Hallenbad dürfte der Bewegungsparcours, der Pétanqueplatz und die Street-Workout-Anlage\nkeinen spürbaren zusätzlichen Fahrzeugverkehr verursachen. Es ist\nzu erwarten, dass sämtliche Anlagen von Personen genutzt werden,\ndie sich ohnehin bereits in der näheren Umgebung aufhalten (Senioren der Altersheimsiedlung, Schüler usw.). Einzig an den Wochenenden und ausserhalb der eigentlichen Schulzeiten dürfte es zu einem\nzusätzlichen Fahrzeugverkehr kommen. Zu erwähnen ist dabei, dass\ndas Hallenbad Z.___ aktuell von Montag bis Freitag am Nachmittag\nvon 13.30 - 21.30 Uhr, am Samstag von 13.30 - 17.00 Uhr und am\nSonntag von 10.00 - 17.00 Uhr geöffnet ist. Mit dem Parkplatz vor dem\nHallenbad in unmittelbarer Nähe zur Street-Workout-Anlage geht damit bereits heute ausserhalb der eigentlichen Schulzeiten und an den\nWochenenden Fahrzeugverkehr einher. Auch bei den Sekundärimmissionen sind somit keine spürbaren zusätzlichen Belastungen zu\nerwarten, welche das ortsübliche Mass übersteigen.\n\nWie erwähnt befinden sich im heutigen Zeitpunkt westlich des Grundstücks der Rekurrenten bereits einige Bauten und Anlagen, die in direktem Zusammenhang mit der Nutzung des Oberstufenzentrums, der\nSporthalle und dem Hallenbad stehen. Bei schönem Wetter dürfte die\nWiese südlich des Hallenbads und die Sprintbahn mit weiteren Leichtathletikanlagen der sportlichen Ertüchtigung der Schüler dienen. Die\nbesagte Sprintbahn wurde entlang des S.___wegs angelegt und führt\nbis zum Bereich der nun für die Street-Workout-Anlage vorgesehenen\nFläche zwischen dem S.___weg und dem Parkplatz des Hallenbads.\nMithin besteht bereits im heutigen Zeitpunkt eine Geräuschkulisse, die\nmit dem Betrieb eines Oberstufenzentrums und dem angegliederten\nHallenbad als ortsüblich bezeichnet werden kann. Mit der geplanten\nOutdoor-Freizeitanlage werden keine ortsunüblichen neuen Nutzungen geschaffen. Nachvollziehbar ist bei alledem die im Nachgang zum\nAugenschein ergangene Mitteilung der Rekursgegnerin, dass der\nStandort auf dem Schulareal eine Ergänzung zur bereits heute vorhandenen Sportanlage bilde und deshalb an diesem Standort festgehalten werde.\n\nVon tragender Bedeutung ist überdies, dass kein Teil der geplanten\nFreizeitanlage mit einer Beleuchtung ausgestattet und bloss durch die\nbereits bestehenden Strassenlampen beim Parkplatz des Schwimmbads ein wenig beleuchtet wird. Damit werden sich die befürchteten\nLärmimmissionen kaum in die Nachtzeit hinziehen. Sollte dies indessen doch der Fall sein, so könnte – wie dies von der Rekursgegnerin\nam Augenschein offeriert wurde – die Strassenbeleuchtung beim\nParkplatz des Schwimmbads um 22 Uhr abgeschaltet werden. Naheliegend ist bei alledem, dass die geplante Outdoor-Freizeitanlage wie\ndie anderen bereits bestehenden Aussenanlagen des Oberstufenzentrums in der Winterzeit kaum genutzt werden.\n\nNachdem sich an anderen Orten Aussensportanlagen in der Zone für\nöffentliche Bauten und Anlagen unmittelbar zu einer Wohnzone mit\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 14/17\nhöheren Auswirkungen als bewilligungsfähig erwiesen haben (BDE\nNr. 25/2011, bestätigt durch VerwGE B 2011/37 vom 20. März 2012)\nstehen einer Bewilligung der hier zur Diskussion stehenden Outdoor-\nFreizeitanlage keine sachlichen und immissionsrechtlich begründeten\nHindernisse entgegen.\n\n"}