{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=a4c1e2c4fc8be942a350672e4b2adab9", "Checksum": "215372dddcd9373a567db54ea118f8b3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:29", "Checksum": "fe2e266b911d55c3a2f68a7372e6f674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959\n\n6.\nIn materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben übermässige Lärmimmissionen entstehen.\n\n6.1 Die Rekurrenten stellen zunächst die Lärmprognose in Frage,\nweil der Verhaltenslärm der Benutzer unbeachtet geblieben und die\nnicht bestimmungsgemässe Nutzung ausgeklammert worden sei. Zur\nNutzung zählt nach Einschätzung der Rekurrenten auch die Frequentierung durch Jugendliche, welche die Sitzbänke als Treffpunkt missbrauchen könnten. Die Rechtsprechung hat verschiedentlich klargestellt, dass bei der Beurteilung einer neuen ortsfesten Anlage nur derjenige Lärm relevant ist, der mit der bestimmungsgemässen Nutzung\nderselben einhergeht (BGE 133 II 292, Urteil des Bundesgerichtes\n1C.161/2013 vom 27. Februar 2014). Weil alle Teile der geplanten\nOutdoor-Freizeitanlage im Bereich der Schul- und Sportanlagen der\nGemeinde Z.___ erstellt werden, gilt für deren Benutzung unbestrittenermassen das Konzept öffentliche Ordnung auf Schul- und Sportanlagen der Gemeinde Z.___. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen auf\nSeite 7 des angefochtenen Entscheids klar zum Ausdruck gebracht,\ndass auf dem Areal unter anderem ein Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot gelte und auch keine Lärmbelästigung erlaubt sei. Zudem\nwurde die Baubewilligung gemäss Ziffer 3 des Einspracheentscheids\nmit der Auflage verbunden, dass neben der Street-Workout-Anlage gut\nsichtbar eine Tafel mit den Verhaltensregeln auf dem Schulareal aufzustellen sei. Damit hat die Vorinstanz ausserhalb des Anwendungsbereichs des USG und der LSV Vorkehrungen getroffen, damit sich\ndie Befürchtungen der Rekurrenten nicht bewahrheiten. Diese Be-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 9/17\nfürchtungen sind zudem nicht in der bestimmungsgemässen Benutzung der Outdoor-Freizeitanlage begründet und können folglich der\nBewilligungsfähigkeit der Anlage nicht entgegenstehen.\n\n6.2 Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Outdoor-Freizeitanlage übermässige\nLärmeinwirkungen entstehen.\n\n6.2.1 Bei der geplanten Outdoor-Freizeitanlage mit ihren drei Bestandteilen handelt es sich um eine Anlage, die Lärmemissionen verursacht. Sie ist eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG\nund Art. 2 Abs. 1 LSV, die den bundesrechtlichen Bestimmungen über\nden Lärmschutz unterliegt, soweit die mit dem Betrieb verbundenen\nEmissionen nach aussen dringen (Aussenlärmemissionen; vgl. Art. 1\nAbs. 2 Bst. a LSV).\n\nNach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen zunächst im Rahmen der\nVorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich\nmöglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Zudem sind die gesetzlichen Vorgaben über die verschärfte\nEmissionsbegrenzung zu beachten: Der Bundesrat hat gestützt auf\nArt. 13, 19 und 23 USG für einige häufige, oft als besonders störend\nempfundene Schall- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder, Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) in den Anhängen 3 bis 8 der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV)\nobjektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche\nReaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (Urteil\ndes Bundesgerichtes 1C_550/2010 vom 25. März 2011 Erw. 2.2, in:\nURP 2011 S. 348).\n\nNach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Aufgrund des Verweises auf Art. 23 USG\nist sodann eine strengere Beurteilung angezeigt, wenn wie hier nicht\neine bereits bestehende, sondern eine neue Anlage zur Diskussion\nsteht. In diesem Fall sind die Planungswerte zu berücksichtigen, welche unter den Immissionsgrenzwerten liegen (Art. 23 und 25 Abs. 1\nUSG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Die Lärmschutzverordnung enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Fehlen solche, so\nsind die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall\nnach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 (Alarmwerte) und\n23 USG (Planungswerte) zu beurteilen.\n\nIm Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens\nsowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 10/17\nAbs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 Erw. 3.3, S. 296 f. mit\nHinweisen). Für die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm hat das\nBundesamt für Umwelt ausserdem eine Vollzugshilfe zur Beurteilung\nvon Sportanlagen herausgegeben (einsehbar unter: www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/publikationen-studien/publikationen/laerm-von-sportanlagen.html). Nachstehend ist auf die Primärimmissionen einzugehen.\n\n6.2.2 Zum Sportlärm zählt, neben dem technischen Eigenlärm, derjenige Lärm, welcher von den Benutzern der Anlage bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird.\nDazu gehört der bei der Sportausübung selber erzeugte Lärm, der\nSchall von Lautsprecheranlagen für Durchsagen und Musik und ähnlichen Einrichtungen sowie der von Trainern, Sportlern und Zuschauern\ndurch Rufe, Schreie und Pfiffe usw. verursachte Lärm (BGE 133 II 292\nErw. 3.1).\n\n"}