{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=a4c1e2c4fc8be942a350672e4b2adab9", "Checksum": "215372dddcd9373a567db54ea118f8b3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:29", "Checksum": "fe2e266b911d55c3a2f68a7372e6f674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959\n\n4.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und\nstellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim\nErlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen\neingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere\ndas Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden\nEntscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in\ndie Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken\noder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Verfahrensbeteiligten insbesondere auch das Recht, zu Gutachten Stellung zu nehmen\n(CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 977 ff.).\n\n4.2 Die Politische Gemeinde Z.___ hat – ob als Baugesuchstellerin\noder handelnd als Vorinstanz kann offenbleiben – im Rahmen des\nBaubewilligungs- und Einspracheverfahren eine spezialisierte Unternehmung, die C.___ AG, mit der Durchführung einer Lärmberechnung\nbeauftragt. Die Vorinstanz hat alsdann im Einspracheentscheid auf die\nErgebnisse der Lärmberechnung abgestellt und die Beurteilung der\nMusikimmissionen anhand der Berechnung der C.___ AG vorgenommen. Die heutigen Rekurrenten erhielten erst zusammen mit dem Einspracheentscheid Kenntnis von der eingeholten und für den Entscheid\nrelevanten Lärmberechnung. Dadurch hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Rekurrenten verletzt. Diese hätten einen Anspruch gehabt, sich zur Berechnung vor dem Einspracheentscheid zu äussern.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 7/17\nDas zählt zu den Mitwirkungsrechten bei jeder Beweiserhebung. Der\nBetroffene hat deshalb regelmässig Anspruch auf Kenntnisnahme\nvom Ergebnis des Beweisverfahrens mit der Möglichkeit, sich zu äussern (siehe HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., St.Gallen 2016, N 1016).\n\n4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach der Rechtsprechung formeller Natur und führt bei seiner Verletzung grundsätzlich zur\nAufhebung des betreffenden Entscheids und zur Rückweisung der\nStreitsache an die Vorinstanz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann ein solcher Verfahrensmangel durch die Gewährung\ndes rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren\nnur geheilt werden, wenn der Rechtsmittelinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zusteht und sie von diesem Recht tatsächlich Gebrauch\nmacht (BGE 126 I 72, 110 Ia 82). Zurückhaltung ist jedoch am Platz,\nwenn es um die Beurteilung von Ermessensfragen geht und der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. Wenn hingegen die unterbliebene Anhörung nachgeholt werden kann und die\nRechtsmittelbehörde mit derselben Kognition entscheidet, wird eine\nHeilung zugelassen (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 990).\n\n4.4 Im vorliegenden Fall verfügt die Rekursinstanz zum einen über\nvolle Kognition. Zum anderen kommt hinzu, dass sich die Rekurrenten\nzur Berechnung der C.___ AG und den darin getroffenen Annahmen\nim Rekursverfahren äussern konnten und sich auch geäussert haben.\nUnter diesen Umständen ist eine Heilung des Verfahrensmangels angezeigt. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu\nberücksichtigen.\n\n5.\nDie Rekurrenten schlugen in ihrer Einsprache vom 27. Juni 2017 einen\nAlternativstandort für die Street-Workout-Anlage vor. Im Rekurs machen sie geltend, die Standortfrage sei übergangen worden, weshalb\neine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.\n\n5.1 Das Baugesuch ist das an die zuständige Behörde gerichtete\nBegehren, das in den Bauvorlagen umschriebene Projekt aufgrund der\neinschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu untersuchen und\nnach Massgabe des Prüfungsergebnisses die Baubewilligung zu erteilen. Mit dem Baugesuch bestimmt der Baugesuchsteller den Umfang und den Verfahrensgegenstand, den die Baubewilligungsbehörde zu prüfen hat (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2012/IV/6). Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass\nder Verwirklichung eines Bauvorhabens keine öffentlich-rechtlichen\nHindernisse im Weg stehen. In materieller Hinsicht ist die Baubewilligung überwiegend feststellender Natur. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (siehe B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 847).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 8/17\n5.2 Die Rekursgegnerin hat den Standort der Street-Workout-An-\nlage im Rahmen einer neuen Projektauflage von der westlich angrenzenden Wohnzone nach Osten verschoben. Auf diese Weise hat sie\ndie für die Nachbarschaft negativen Emissionen vorsorglich begrenzt.\nNach dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen – unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung – an allen lärmigen Anlagen so weit zu reduzieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich\ntragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz\n[SR 814.01; abgekürzt USG]). Hierzu zählt auch ein auf dem Baugrundstück weniger störender Standort (siehe dazu BGE 141 II 476\nErw. 3.4). Die Vorinstanz war jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Einwände der Rekurrenten zu berücksichtigen. Sie musste die Rekursgegnerin auch nicht anhalten, für die Street-Workout-Anlage einen alternativen Standort ausserhalb ihrer Liegenschaften beim Oberstufenzentrum zu suchen. Sind bei einem Bauvorhaben die gesetzlichen\nVoraussetzungen und Bedingungen an einem bestimmten Ort erfüllt\n(hier in der Umgebung des Oberstufenzentrums), so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Es liegt deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid mit dem vorgeschlagenen Alternativstandort nicht befasst hat.\n\n"}