{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=a4c1e2c4fc8be942a350672e4b2adab9", "Checksum": "215372dddcd9373a567db54ea118f8b3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:29", "Checksum": "fe2e266b911d55c3a2f68a7372e6f674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1;\nabgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Die neuen Regelungen im PBG finden allerdings in der Regel\nauf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die kommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt sind. Mithin sind vorliegend weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar mit Ausnahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 5/17\n„Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017\n(Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen.\n\n3.\nDie Rekurrenten machen geltend, die Vorinstanz habe als Organ ein\nProjekt der Politischen Gemeinde Z.___ und damit im Ergebnis ein eigenes Projekt bewilligt. Sie sei deshalb befangen gewesen.\n\n3.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt\nBV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Verlangt\nwird, dass die Entscheidbehörde in bestimmtem Mass unvoreingenommen ist. Das kantonale Recht regelt den Ausstand von Behördenmitgliedern, Beamten und öffentlichen Angestellten sowie amtlich bestellten Sachverständigen in Art. 7 VRP. Die Ausstandsgründe stimmen im Wesentlichen mit denjenigen überein, die sich aus Art. 29\nAbs. 1 BV ergeben. Demnach hat eine natürliche Person in den Ausstand zu treten, wenn sie ein persönliches Interesse an einer bestimmten Angelegenheit hat oder der objektive Anschein der Befangenheit\nbesteht.\n\n3.2 Der Wortlaut von Art. 7 VRP macht deutlich, dass sich Ausstandsbegehren nur gegen Personen richten können. In den Ausstand\ntreten können nur die einzelnen Behördenmitglieder als natürliche Personen und nicht die Gesamtbehörde. In seinen neusten Entscheiden\nhat das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch auf kantonale Gerichte angewendet und festgehalten, dass ein Ausstandsbegehren gegen den Spruchkörper als solchen statt gegen dessen Mitglieder unzulässig ist. Die aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Ausstandsregeln\ngelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur für einzelne\nMitglieder einer Behörde, nicht aber für eine Behörde als solche\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\nSt.Gallen 2003, Rz. 180 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301; Urteile des\nBundesgerichtes 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 Erw. 3.3,\n2C_305/2011 vom 22. August 2011 Erw. 2.5, 8C_102/2011 vom\n27. April 2011 Erw. 2.2; BGE 137 V 210 Erw. 1.3.3; kritisch dazu\nKÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 436). Weil die Befangenheit einen inneren Gemütszustand betrifft, haben sich Ausstandsbegehren somit immer gegen einzelne Personen zu richten.\nEine Gesamtbehörde kann nicht befangen sein. Die Rüge der Rekurrenten ist schon deshalb unbegründet, weil sie sich allgemein gegen\ndie Vorinstanz richtet.\n\n3.3 Der Einwand der Rekurrenten ist aber auch aus nachfolgenden\nGründen unbehelflich: Auch in dem von den Rekurrenten angeführten\nEntscheid des Bundesgerichtes wurde die im Kanton Luzern geltende\nRegelung als rechtmässig bezeichnet, wonach die Gemeinde für die\nBewilligung der eigenen Bauvorhaben zuständig sei. Weiter stellte das\nBundesgericht in seinem Entscheid klar, es seien auch sonst keine\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 6/17\nbundesrechtlichen Vorschriften ersichtlich, die es gebieten würden, die\nZuständigkeit zur Erteilung der Baubewilligung bei kommunalen Baugesuchen einer anderen Behörde bzw. einer kantonalen Behörde zu\nübertragen (Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar\n2011 Erw. 2.3). Mitglieder von Verwaltungsbehörden müssen daher im\nAllgemeinen nur dann von sich aus in den Ausstand treten, wenn sie\nan der zu behandelnden Sache ein eigenes, persönliches Interesse\nhaben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen\nwahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2009/II/5). Das Vorliegen eines eigenen, persönlichen Interesses wurde weder geltend gemacht noch\nist ein solches ersichtlich.\n\nDie Vorinstanz hat somit keine Ausstandspflichten verletzt, wenn sie\neinen Einspracheentscheid zu einem Bauprojekt der Politischen Gemeinde Z.___ getroffen und die umstrittene Baubewilligung erteilt hat.\n\n4.\nDie Rekurrenten machen zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihnen die Einholung des Lärmgutachtens nicht zur\nKenntnis gebracht worden sei und man ihnen keine Gelegenheit zur\nStellungnahme geboten habe. Die Vorinstanz hält dem entgegen, es\nhandle sich bei der Lärmberechnung der C.___ AG um kein Gutachten. Überdies sei die Lärmprognose im Einspracheentscheid enthalten.\n\n"}