{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-05", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7959_2019-12-05.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=23&type=1563347022&cHash=a4c1e2c4fc8be942a350672e4b2adab9", "Checksum": "215372dddcd9373a567db54ea118f8b3"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7959"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:31:29", "Checksum": "fe2e266b911d55c3a2f68a7372e6f674", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 05.12.2019 18-7959\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-7959\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 24.12.2019\nEntscheiddatum: 05.12.2019\n\nBDE 2019 Nr. 73\nArt. 7 VRP, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 15 USG, Art. 40 Abs. 3\nLSV. Es wird keine Ausstandspflicht verletzt, wenn die\nBaubewilligungsbehörde einen Einspracheentscheid zu einem\ngemeindeeigenen Bauprojekt trifft (Erw. 3). Wenn eine externe Stelle mit der\nDurchführung einer Lärmberechnung beauftragt wird und die Resultate der\nBerechnung entscheidrelevant sind, so muss den Einsprechern Gelegenheit\ngeboten werden, sich zur Lärmberechnung zu äussern. Die Verletzung des\nrechtlichen Gehörs wurde im Rekursverfahren geheilt. Die Gehörsverletzung\nwurde jedoch bei der Kostenverlegung berücksichtigt (Erw. 4). Mit dem\nBetrieb einer Street-Workout-Anlage sind vorliegend keine übermässigen\nLärmimmissionen in der angrenzenden Wohnzone zu erwarten (Erw. 6).\n\nBDE 2019 Nr. 73 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/18\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-7959\n\nEntscheid Nr. 73/2019 vom 5. Dezember 2019\n\nRekurrenten A.___ und B.___\nvertreten durch lic.iur. Armin Linder, Rechtsanwalt,\nRosenbergstrasse 42b, 9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Baukommission Z.___ (Entscheid vom 20. November 2018)\n\nRekursgegnerin Politische Gemeinde Z.___\n\nBetreff Baubewilligung (Street-Workout-Anlage, Bewegungsparcours und\nPétanqueplatz)\nSachverhalt\n\nA.\na) Die Politische Gemeinde Z.___ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.__. Im nördlichen Bereich ist es gemäss\ngeltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ der Wohnzone W3 und im\nsüdlichen Bereich der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen\n(OeBA) zugewiesen. Erschlossen wird der südliche Bereich des\nGrundstücks Nr. 001 und das südlich angrenzende Oberstufenzentrum auf Grundstück Nr. 002 mit dem Schulgebäude und dem Hallenbad über die S.___strasse. Der nördliche Bereich des Grundstücks Nr.\n001 wird über die A.___strasse erschlossen. Ebenfalls über die\nA.___strasse erschlossen wird das unmittelbar westlich angrenzende\nGrundstück Nr. 003. Es wurde der Wohnzone W2a zugewiesen und\nsteht im Miteigentum von A.___ und B. ___.\n\nb) Im nördlichen Bereich des Grundstücks Nr. 001 stehen die\nGebäude des Wohnheims M.___, derweil der südliche Bereich mit\nAusnahme einiger Autoabstellplätze und vier Zweiradunterständen\nnicht bebaut ist. Auf der gegenüberliegenden Seite an der\nS.___strasse befinden sich weitere Parkplätze auf Grundstück Nr. 002\nmit dem Zugang zum Hallenbad. Rund 50 m weiter östlich steht das\nOberstufenzentrum N.___. Das Wohnhaus auf Grundstück Nr. 003\nsteht leicht erhöht. Entlang der Grenze zu Grundstück Nr. 001 wurde\neine Sichtbetonmauer erstellt.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 29. Mai 2017 beantragte die Politische Gemeinde Z.___ bei der Baukommission Z.___ die Bewilligung für die\nErstellung einer Freizeitanlage. Diese soll eine Street-Workout-\nAnlage, einen Bewegungsparcours und einen Pétanqueplatz\nbeinhalten, wobei die letztgenannten Anlageteile auf Grundstück\nNr. 001 und die Street-Workout-Anlage im Grünbereich zwischen dem\nS.___weg und dem Parkplatz des Hallenbads auf Grundstück Nr. 002\n(Eigentümerin: Politische Gemeinde Z.___) erstellt werden sollen.\n\nPétanqueplatz\n\nBewegungsparcours\n\nStreet-Workout-Anlage\n\n0 10 20 30m\n\nAuszug aus dem Projektplan\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 17. bis 30. Juni 2017 erhoben A.___\nund B.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Sie stellten dabei\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 73/2019), Seite 2/17\nvorab den gesundheitlichen Aspekt des Street-Workout in Frage. Es\nmüsse damit gerechnet werden, dass die Kommunikation im Bereich\nder Anlage lärmig sei und mit dem Betrieb von lauten Musikanlagen\neinhergehen werde. Dies sei mit dem Ruhebedürfnis in der\nangrenzenden Wohnzone nicht vereinbar. Auf jeden Fall würden die\nBelastungsgrenzwerte der für Wohnzohnen anwendbaren\nEmpfindlichkeitsstufe II gemäss der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (SR 814.41; abgekürzt LSV) überschritten.\n\nc) Mit Beschluss vom 20. November 2018 wies die Baukommission\nZ.___ die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung unter einer\nAuflage. Nach dieser Auflage ist neben der Street-Workout-Anlage\neine Tafel mit den Verhaltensregeln auf dem Schulareal gut sichtbar\naufzustellen. Dem Beschluss wurde eine Sportlärmberechnung der\nC.___ AG, für die Beurteilung der Street-Work-out-Anlage als neue\nortsfeste Anlage nach Art. 2 LSV beigelegt.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhoben A.___ und B.___, vertreten durch\nlic.iur. Armin Linder, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom\n5. Dezember 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 15. Januar 2019 werden folgende Anträge gestellt:\n\n1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n\n2. Die Streitsache sei zur Ermittlung und Beurteilung aller\ndurch die geplante Freizeitanlage bewirkten Lärmimmissionen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n"}