5. 5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden. 5.2 Der von der Rekurrentin am 6. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird angerechnet. Entscheid 1. Der Rekurs der A.___AG, Z.___, wird abgewiesen. 2. a) Die A.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–.