Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 9/10 Luftschicht von höchstens 300 mm liegt. Soweit die Luftschicht 300 mm übersteigt, wird die Dämmung als nicht mehr zum "Dach" (bzw. zur Aussenhülle) gehörig verstanden bzw. die dazwischenliegende Luftschicht als "unbeheizter Raum" qualifiziert und entsprechend – wie bei der Dämmung eines Estrichbodens – von einer Dämmung gegen unbeheizt ausgegangen.