Der vorliegend umstrittene Luftraum stellt zweifelsohne keinen Estrich im eigentlichen Sinn dar. Die Argumentation der Rekurrentin könnte jedoch (im Grundsatz) auch dann vorgebracht werden, wenn es tatsächlich um die Dämmung des Bodens eines (belüfteten) Estrichs unterhalb eines nicht gedämmten Dachs geht; eine solche Dämmung gilt jedoch wie erwähnt ohne Weiteres als "gegen unbeheizt" und soll ausdrücklich nicht (mehr) gefördert werden. In diesem wie auch im vorliegenden Fall kommt dem Dach als Gebäudehülle eigentlich auch nur mehr die Funktion eines Witterungsschutzes zu; die Förderung zielt aber auf die Dämmung der Aussenhülle selbst.