Die konkrete Grenze zwischen einer vernachlässigbaren und einer zu beachtenden Luftschicht zieht die Vorinstanz sodann, unter Verweis auf die Wärmeleitfähigkeit (Lambda-Wert) von Luftschichten, bei einer Dicke von 300 mm. Diese Grenzziehung erscheint nachvollziehbar, zumal die Wärmeleitfähigkeit ab dieser Dicke markant erhöht und die Dämmwirkung damit entsprechend heruntergesetzt ist (vgl. den seitens der Vorinstanz eingereichten Auszug aus dem Register „Baustoffkennwerte“ zur SIA-Norm 279:2018, Datenstand 2. März 2018).