1.3, Definitionen) verwiesen werden, gemäss welcher als "beheizter Raum" ein "Raum", aber auch ein "abgeschlossener Bereich" gilt, ohne dass eine Mindestgrösse oder –höhe vorausgesetzt wird. Die konkrete Grenze zwischen einer vernachlässigbaren und einer zu beachtenden Luftschicht zieht die Vorinstanz sodann, unter Verweis auf die Wärmeleitfähigkeit (Lambda-Wert) von Luftschichten, bei einer Dicke von 300 mm.