3.2 Die Rekurrentin macht geltend, dass der vorliegend vorhandene Luftraum konstruktionsbedingt sei und nicht als unbeheizter Raum gelten könne, zumal er auch nicht begehbar sei. Das Vorbringen der Rekurrentin ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es der Vorinstanz allein schon aufgrund der grossen Menge an Fördergesuchen nicht möglich ist, bautechnisch abzuklären und zu entscheiden, ob im jeweiligen konkreten Fall eine vorhandene Dachkonstruktion und die entsprechend vorgesehene Dämmweise zwingend sind und ob bzw. in welchem Umfang folglich eine allfällig vorhandene Luftschicht konstruktionsbedingt ist.