3. Die Rekurrentin beanstandet die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Fördervoraussetzungen und wendet sich implizit gegen die von der Vorinstanz vertretene Definition des „unbeheizten Raums“ bzw. des Begriffs „Dach“. Sie macht geltend, dass die Holzkonstruktion hinter der ausgeführten Dämmung weder begeh- noch benutzbar sei und keineswegs von einem Estrich bzw. unbeheizten Raum ausgegangen werden könne. Der Hohlraum sei konstruktiv bedingt und diene der Hinterlüftung.