2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beurteilung der früher durchgeführten Sanierungsetappen und des vorliegend umstrittenen Fördergesuchs unterschiedliche Grundlagen Anwendung fanden bzw. finden. Die Rekurrentin kann folglich aus Förderzusagen für frühere Sanierungsetappen, auch wenn diese in Bezug auf die tatsächliche Umsetzung identisch waren, nichts ableiten. Daran vermag auch das Fehlen eines expliziten Hinweises in früheren Zusagen oder in der Wegleitung auf eine allfällige künftige Änderung der materiellen oder rechtlichen Voraussetzungen nichts zu ändern.