2.1.3 Auf ein erstes Förderungsprogramm Energie 2013 bis 2017 (ABl 2012, 3727 ff.) folgte das Förderungsprogramm Energie 2015 bis 2020, dessen Vollzugsbeginn die Regierung auf den 1. Januar 2015 festsetzte (ABl 2014, 3555 ff.) und das zwischenzeitlich in bisher sechs Nachträgen angepasst wurde. Im Förderungsprogramm Energie 2015 bis 2020 sind, im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 EnG, verschiedene Fördermassnahmen enthalten. Soweit diese die Gebäudeenergie betreffen und den Vorgaben des Harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM) entsprechen, werden sie aber mit Globalbeiträgen des Bundes unterstützt, die aus der Teilzweckbin-