Gemäss Art. 1 f. EnFöV beschliesst die Regierung ein Förderungsprogramm für die Dauer des vom Kantonsrat gewährten Sonderkredits. Dieses wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und regelt die einzelnen Fördermassnahmen, die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsbeiträgen und die Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (Art. 2 EnFöV). Über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Förderungsbeitrags (im konkreten Gesuchsverfahren) entscheidet alsdann die Vorinstanz als zuständige Stelle aufgrund der EnFöV und des Förderungsprogramms (Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 EnFöV).