2.1.2 Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 EnG kann der Kanton sodann im Rahmen von Förderungsprogrammen sowie der verfügten Sonderkredite und Globalkredite des Bundes Beiträge leisten an Massnahmen zu sparsamer und rationeller Energienutzung, dies insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energie, zur Abwärmenutzung sowie zur Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung, Marketing und Vernetzung im Energiebereich. Die (allgemeinen) Voraussetzungen für die Ausrichtung und Rückforderung entsprechender Beiträge sind in der Energieförderungsverordnung (sGS 741.12; abgekürzt EnFöV) geregelt (vgl. Art. 16 Abs. 3 EnG).