2.1 Mit dem auf den 1. Juli 2001 in Vollzug gesetzten Energiegesetz bezweckt der Kanton St.Gallen die Umsetzung einer nachhaltigen Umweltpolitik durch die Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen, umweltschonenden und sicheren Energieversorgung, durch das Sparen von Energie und deren rationelle und umweltschonende Verwendung, durch die Verminderung der Abhängigkeit von