1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 26b Abs. 2 des Energiegesetzes (sGS 741.1; abgekürzt EnG) in Verbindung mit Art. 25 Bst. n des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3). 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.