D. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorangegangenen Etappen nach dem alten Gebäudeprogramm und entsprechend anderen Richtlinien zu beurteilen waren. Zudem habe bei zu dämmenden Dachsystemen wie dem vorliegenden schon damals eine Unsicherheit darüber bestanden, ab wann ein Bauteil gegen unbeheizt oder aber ein Bauteil gegen Aussenklima vorliege. Diese Unsicherheit habe man nun im Rahmen eines anderweitigen Gesuchs für die neue Fördermassnahme geklärt.