Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 2/10 deprogramm die zu dämmenden Fachwerkteile als „gegen unbeheizt“ und damit als nicht förderberechtigt zu beurteilen. Dabei werde die Grenze, ab welcher Höhe ein Luftraum nicht mehr als Bauteil, sondern als unbeheizter Luftraum qualifiziert werde, auf 30 cm festgelegt; die Abgrenzung orientiere sich an der SIA-Norm 279 „Baustoffkennwerte“, welche Angaben für Luftströme nur bis zu einer Höhe von 30 cm enthalte. Entsprechend müsse das Fördergesuch abgelehnt werden.