Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle. Die Praxis der Vorinstanz, bei einem zwischen der Dämmung und dem Dach vorhandenen Luftraum mit einer Dicke über 300 mm, unabhängig der Funktion und Begehbarkeit des Luftraums, von einem "unbeheizten Raum" auszugehen, ist begründet (Erw. 3.3 f.). Entsprechend ist im vorliegenden Fall die Dämmung eines Sheddachs in der ausgeführten Weise nicht förderberechtigt. // (Dieser Entscheid wurde mit VerwGE B 2020/78 vom 19. Oktober 2020 bestätigt.) BDE 2020 Nr. 31 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Kanton St.Gallen Baudepartement