BDE 2020 Nr. 31 Art. 2a EnG; Art. 1, 2 und 6 EnFöV. Das Harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM) bildet die Grundlage für die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich im Rahmen des Kantonalen Förderprogramms Energie. (Erw. 2.1). Die unter Miteinbezug des HFM vorzunehmende Auslegung der Begriffe "unbeheizter Raum" bzw. "Dach" und die entsprechende Prüfung der Fördervoraussetzungen der Fördermassnahme M21 "Wärmedämmung mit Einzelmassnahme" hat nach allgemeinen und objektiv überprüfbaren Kriterien und unabhängig einer bautechnischen Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen (Erw. 2.2 f., 3.2). Gefördert wird die Dämmung des Dachs als Aussenhülle.