{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7635_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=76&type=1563347022&cHash=712f808e376d005500d2ec13e585cf21", "Checksum": "2a49e8c006ce89133146a62678bd5574"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 22.04.2020 18-7635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:06:02", "Checksum": "4864c9f281bfc100b4f566b9f6a6fcb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 22.04.2020 18-7635\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 9/10\nLuftschicht von höchstens 300 mm liegt. Soweit die Luftschicht\n300 mm übersteigt, wird die Dämmung als nicht mehr zum \"Dach\"\n(bzw. zur Aussenhülle) gehörig verstanden bzw. die dazwischenliegende Luftschicht als \"unbeheizter Raum\" qualifiziert und entsprechend – wie bei der Dämmung eines Estrichbodens – von einer\nDämmung gegen unbeheizt ausgegangen.\n\n3.5 Zusammenfassend erscheint die von der Vorinstanz vertretene\nAuslegung der Begriffe „Dach“ und „unbeheizter Raum“ und die eingeführte Praxis zur Umsetzung der mit dem HFM 2015 angepassten\nFördermassnahme M21 \"Wärmedämmung von Einzelbauteilen\"\nnachvollziehbar und begründet.\n\n4.\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz\ndas rekurrentische Fördergesuch vom 13. August 2018 zu Recht\nablehnte. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist\nabzuweisen.\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 2'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend\nsind die amtlichen Kosten der Rekurrentin zu überbinden.\n\n5.2 Der von der Rekurrentin am 6. Dezember 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird angerechnet.\n\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der A.___AG, Z.___, wird abgewiesen.\n\n2.\na) Die A.___AG bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–.\n\nb) Der am 6. Dezember 2018 von der A.___AG geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird angerechnet.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 10/10\n"}