{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7635_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=76&type=1563347022&cHash=712f808e376d005500d2ec13e585cf21", "Checksum": "2a49e8c006ce89133146a62678bd5574"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 22.04.2020 18-7635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:06:02", "Checksum": "4864c9f281bfc100b4f566b9f6a6fcb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 22.04.2020 18-7635\n\n3.1 Vorliegend handelt es sich um ein Fördergesuch für die Dämmung des Abschnitts eines Sheddachs, bei welchem mehrere kleine\npult- oder satteldachartige Dachaufbauten (Reiter) hintereinander\naufgereiht sind; die einzelnen Dachaufbauten bestehen aus einer\nabgeschrägten Dachfläche und einer steileren oder senkrechten\nFensterfläche, die den Lichteinfall ermöglicht (Beschreibung entnommen aus www.wikipedia.ch). Wie sich aus der dem Gesuch beigefügten Darstellung ergibt (vgl. den Planausschnitt unter Sachverhalt Bst. B.a), besteht vorliegend unterhalb der abgeschrägten Dachfläche eine weitere, noch etwas steiler verlaufende Konstruktionsebene, welche mit der Dachfläche durch ein Fachwerk verbunden ist\nbzw. mit dieser ein solches bildet und zur Dachfläche im unteren Teil\neinen Abstand von rund 1,2 m (bei schräger Messung) bzw. (bei\nMessung im rechten Winkel) von rund 82,5 cm hat. Gedämmt wird\ndiese untere Ebene (und der Seitenteil), wodurch sich zwischen dieser und der oberen Dachfläche ein – sich zur Fensterfläche hin verengender – Luftraum im Ausmass der Fachwerkkonstruktion ergibt.\n\nStrittig ist nun, ob damit immer noch von einer (förderberechtigten)\nDämmung des „Dachs“ des Gebäudes gesprochen werden kann\noder ob es sich beim entstandenen Luftraum um einen \"unbeheizten\nRaum\" handelt, womit eine Förderung ausgeschlossen wäre.\n\n3.2 Die Rekurrentin macht geltend, dass der vorliegend vorhandene Luftraum konstruktionsbedingt sei und nicht als unbeheizter Raum\ngelten könne, zumal er auch nicht begehbar sei. Das Vorbringen der\nRekurrentin ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es der Vorinstanz allein schon aufgrund der\ngrossen Menge an Fördergesuchen nicht möglich ist, bautechnisch\nabzuklären und zu entscheiden, ob im jeweiligen konkreten Fall eine\nvorhandene Dachkonstruktion und die entsprechend vorgesehene\nDämmweise zwingend sind und ob bzw. in welchem Umfang folglich\neine allfällig vorhandene Luftschicht konstruktionsbedingt ist. Auch\ndas Abstellen darauf, ob es sich um ein einziges oder um ein zusammengesetztes Bauteil handelt, würde eine bautechnische Beurteilung im Einzelfall erfordern, welche im Rahmen der Prüfung von\nFördergesuchen nicht vorgenommen werden kann. Die Beurteilung\nder vorliegend zur Diskussion stehenden Sanierung ebenso wie von\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 8/10\nFördergesuchen mit vergleichbarem Sachverhalt bzw. die Unterscheidung zwischen den beiden Vorgaben des HFM 2015 – förderberechtigte Dämmung des \"Dachs\", nicht förderberechtigte Dämmung gegen \"unbeheizte Räume\" – muss vielmehr auf klare allgemeine Kriterien abgestellt werden; dies auch, um eine rechtsgleiche\nBehandlung aller Gesuche zu gewährleisten.\n\n3.3 Die Vorinstanz interpretiert zum einen den Begriff „Dach“ als\n„Aussenhülle“ eines Gebäudes, wogegen nichts einzuwenden ist.\nZum andern stellt sie zur Unterscheidung zwischen \"Dach\" bzw.\nAussenhülle einer Baute und \"unbeheiztem Raum\" auf die Dicke der\nallenfalls zwischen Dach und Dämmung liegenden Luftschicht und\ndamit auf ein objektiv überprüfbares Kriterium ab; die Funktion und\nentsprechend auch die Begehbarkeit eines vorhandenen Luftraums\nbleiben dabei unbeachtlich. Diesbezüglich kann auch auf die SIA-\nNorm 380/1:2009 (Ziff. 1.3, Definitionen) verwiesen werden, gemäss\nwelcher als \"beheizter Raum\" ein \"Raum\", aber auch ein \"abgeschlossener Bereich\" gilt, ohne dass eine Mindestgrösse oder –höhe\nvorausgesetzt wird. Die konkrete Grenze zwischen einer vernachlässigbaren und einer zu beachtenden Luftschicht zieht die Vorinstanz\nsodann, unter Verweis auf die Wärmeleitfähigkeit (Lambda-Wert) von\nLuftschichten, bei einer Dicke von 300 mm. Diese Grenzziehung erscheint nachvollziehbar, zumal die Wärmeleitfähigkeit ab dieser Dicke markant erhöht und die Dämmwirkung damit entsprechend heruntergesetzt ist (vgl. den seitens der Vorinstanz eingereichten Auszug aus dem Register „Baustoffkennwerte“ zur SIA-Norm 279:2018,\nDatenstand 2. März 2018).\n\n3.4 Die Rekurrentin bringt vor, dass gerade aufgrund des grossen\nWärmeverlusts – vorliegend sei von einem Reduktionsfaktor (Faktor,\num den der Wärmeverlust gegen das Aussenklima durch den unbeheizten Raum reduziert wird; vgl. SIA-Norm 380/1:2009 Ziff. 1.3, Definitionen) von 0,99 auszugehen, dies gegenüber einem Faktor von\n1,0 bei einem nicht hinterlüfteten Bauteil gegen aussen – von einer\n(förderberechtigten) Aussenfläche und nicht von einem Estrich bzw.\nunbeheizten Raum auszugehen sei. Der vorliegend umstrittene Luftraum stellt zweifelsohne keinen Estrich im eigentlichen Sinn dar. Die\nArgumentation der Rekurrentin könnte jedoch (im Grundsatz) auch\ndann vorgebracht werden, wenn es tatsächlich um die Dämmung des\nBodens eines (belüfteten) Estrichs unterhalb eines nicht gedämmten\nDachs geht; eine solche Dämmung gilt jedoch wie erwähnt ohne\nWeiteres als \"gegen unbeheizt\" und soll ausdrücklich nicht (mehr)\ngefördert werden. In diesem wie auch im vorliegenden Fall kommt\ndem Dach als Gebäudehülle eigentlich auch nur mehr die Funktion\neines Witterungsschutzes zu; die Förderung zielt aber auf die Dämmung der Aussenhülle selbst. Die Festsetzung einer klaren ziffernmässigen Grenze soll deshalb dazu dienen, zwischen dem eindeutigen Fall des Estrichbodens und dem Fall, da eine vernachlässigbare\nLuftschicht zwischen Dämmung und Aussenhülle liegt, unterscheiden\nzu können. Förderberechtigt ist folglich nur diejenige Fläche, innerhalb welcher zwischen Aussenhülle bzw. \"Dach\" und Dämmung eine\n\n"}