{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7635_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=76&type=1563347022&cHash=712f808e376d005500d2ec13e585cf21", "Checksum": "2a49e8c006ce89133146a62678bd5574"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 22.04.2020 18-7635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:06:02", "Checksum": "4864c9f281bfc100b4f566b9f6a6fcb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 22.04.2020 18-7635\n\n2.1.3 Auf ein erstes Förderungsprogramm Energie 2013 bis 2017\n(ABl 2012, 3727 ff.) folgte das Förderungsprogramm Energie 2015\nbis 2020, dessen Vollzugsbeginn die Regierung auf den 1. Januar\n2015 festsetzte (ABl 2014, 3555 ff.) und das zwischenzeitlich in bisher sechs Nachträgen angepasst wurde. Im Förderungsprogramm\nEnergie 2015 bis 2020 sind, im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 EnG,\nverschiedene Fördermassnahmen enthalten. Soweit diese die Gebäudeenergie betreffen und den Vorgaben des Harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM) entsprechen, werden sie aber mit\nGlobalbeiträgen des Bundes unterstützt, die aus der Teilzweckbin-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 5/10\ndung der CO2-Abgabe finanziert werden (https://www.bfe.admin.ch\n/bfe/de/home/politik/kantone-und-gemeinden.html). Das HFM, welches erstmals im Jahr 2003 erstellt und in den Jahren 2007 und 2009\nsowie letztmals 2015 überarbeitet wurde, bildet somit die Grundlage\nfür die finanzielle Förderung von Investitionsmassnahmen im Gebäudebereich. Entsprechend wird im Förderungsprogramm selbst darauf\nhingewiesen, dass die Auslegung nach dem jeweils aktuellen HFM\nerfolge. Das HFM 2015 (Schlussbericht vom 21. August 2015, Fassung vom September 2016, abrufbar unter: https://www.endk.ch/\nde/dokumentation/harmonisiertes-foerdermodell-der-kantone-hfm) ist\nseit dem 1. Januar 2017 anwendbar. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde\nzudem die bisherige Zweiteilung der Zuständigkeit für das seit dem\nJahr 2010 von Bund und Kantonen durchgeführte Gebäudeprogramm in einen nationalen Teil und einen kantonalen Teil aufgehoben und die Zuständigkeit neu für alle Fördermassnahmen – und\ndamit insbesondere auch für die bisher national geregelte Förderung\nder Modernisierung der Gebäudehülle – vollumfänglich auf die Kantone übertragen (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-65084.html).\n\n2.2 Das vorliegend umstrittene Fördergesuch vom 13. August 2018\nbetrifft die Massnahme M21 “Wärmedämmung mit Einzelmassnahme“, welche mit dem III. Nachtrag zum Förderungsprogramm Energie 2015 bis 2020 neu aufgenommen worden ist (ABl 2016, 3449 ff.,\n3450), mit Vollzugsbeginn ab dem 1. Januar 2017. Die Aufnahme\nwar Folge der vorerwähnten Neuregelung des Gebäudeprogramms;\nder III. Nachtrag beinhaltet sodann weitere Anpassungen und Änderungen des Förderungsprogramms im Rahmen der Umsetzung des\nHFM 2015. Auf die früheren bewilligten Fördergesuche der Rekurrentin, welche nach unbestritten gebliebener Angabe der Vorinstanz\noffenbar Etappen der Dachsanierung vor dem 1. Januar 2017 betrafen, waren folglich noch die Voraussetzungen des ursprünglichen\nGebäudeprogramms anwendbar; diese ergeben sich aus dem HFM\n2009 (Schlussbericht vom 21. August 2009, revidierte Fassung vom\nAugust 2012, abrufbar unter: https://www.endk.ch/de/dokumentation/harmonisiertes-foerdermodell-der-kantone-hfm) sowie den entsprechenden, im Gesuchsverfahren jeweils zur Verfügung gestellten\nWegleitungen.\n\n2.3 Gemäss HFM 2009 (S. 36) förderte das frühere Gebäudeprogramm die „Sanierung von Einzelbauteilen der Gebäudehülle zur\nVerbesserung der Wärmedämmung“. Explizit als „Einzelbauteil“ aufgeführt wurden nebst Fenstern auch „Wand und Boden gegen aussen, Dach“ sowie „Wand, Boden, Decke gegen unbeheizt“. Diese\nFörderpraxis wurde mit dem HFM 2015 angepasst. Mit der Fördermassnahme M21 \"Wärmedämmung von Einzelbauteilen\" soll neu\nausschliesslich die Wärmedämmung von Fassaden, Dächern sowie\nWänden und Böden gegen Erdreich gefördert werden. Der reine\nFensterersatz sowie die Wärmedämmung von Estrichboden und Kellerdecke sind ausdrücklich nicht mehr Teil des HFM; Fensterersatz\nund Wärmedämmung gegen unbeheizte Räume können als Einzel-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 6/10\nmassnahmen nicht (mehr) gefördert werden (vgl. HFM 2015, S. 9\nund 115, sowie die auf das vorliegend umstrittene Fördergesuch anwendbare Wegleitung vom 9. Februar 2018, Ziff. 4 und Anhang).\n\n(Auszug aus der Wegleitung zur Fördermassnahme \"Wärmedämmung von Einzelbauteilen\", gültig ab 09.02.2018, S. 5)\n\n2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beurteilung der\nfrüher durchgeführten Sanierungsetappen und des vorliegend umstrittenen Fördergesuchs unterschiedliche Grundlagen Anwendung\nfanden bzw. finden. Die Rekurrentin kann folglich aus Förderzusagen\nfür frühere Sanierungsetappen, auch wenn diese in Bezug auf die\ntatsächliche Umsetzung identisch waren, nichts ableiten. Daran vermag auch das Fehlen eines expliziten Hinweises in früheren Zusagen oder in der Wegleitung auf eine allfällige künftige Änderung der\nmateriellen oder rechtlichen Voraussetzungen nichts zu ändern. Zum\neinen bleiben entsprechende Änderungen immer vorbehalten und\nzum andern ist ohnehin im Zeitpunkt einer konkreten Gesuchseingabe jeweils (neu) zu überprüfen, ob die aktuell geltenden Vorausset-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 7/10\nzungen für eine Förderung erfüllt sind. Diese ergaben sich vorliegend\nklar auch aus der anwendbaren Wegleitung.\n\n3.\nDie Rekurrentin beanstandet die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Fördervoraussetzungen und wendet sich implizit\ngegen die von der Vorinstanz vertretene Definition des „unbeheizten\nRaums“ bzw. des Begriffs „Dach“. Sie macht geltend, dass die Holzkonstruktion hinter der ausgeführten Dämmung weder begeh- noch\nbenutzbar sei und keineswegs von einem Estrich bzw. unbeheizten\nRaum ausgegangen werden könne. Der Hohlraum sei konstruktiv\nbedingt und diene der Hinterlüftung.\n\n"}