{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-04-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-7635_2020-04-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=76&type=1563347022&cHash=712f808e376d005500d2ec13e585cf21", "Checksum": "2a49e8c006ce89133146a62678bd5574"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-7635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 22.04.2020 18-7635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:06:02", "Checksum": "4864c9f281bfc100b4f566b9f6a6fcb5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 22.04.2020 18-7635\n\nD.\nMit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die vorangegangenen Etappen nach\ndem alten Gebäudeprogramm und entsprechend anderen Richtlinien\nzu beurteilen waren. Zudem habe bei zu dämmenden Dachsystemen\nwie dem vorliegenden schon damals eine Unsicherheit darüber bestanden, ab wann ein Bauteil gegen unbeheizt oder aber ein Bauteil\ngegen Aussenklima vorliege. Diese Unsicherheit habe man nun im\nRahmen eines anderweitigen Gesuchs für die neue Fördermassnahme geklärt.\n\nE.\nNach telefonischer Kontaktnahme der verfahrensleitenden Sachbearbeiterin mit Vertretern der Rekurrentin und der Vorinstanz stellte\ndie instruierende Rechtsabteilung den Beteiligten am 19. August\n2019 schriftlich eine vorläufige rechtliche Beurteilung des Rekurses\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 3/10\nzu, gestützt auf welche der Rekurrentin wie zuvor telefonisch besprochen Frist bis 16. September 2019 zum allfälligen Rückzug des Rekurses bzw. zu anderweitiger Rückmeldung gegeben wurde. Auf\nAntrag der Rekurrentin wurde die Frist mit E-Mail vom 6. September\n2019 bis 14. Oktober 2019 erstreckt. Mit E-Mail vom 25. November\n2019 erkundigte sich die verfahrensleitende Sachbearbeiterin bei der\nRekurrentin, ob sie nun am Rekurs festhalten oder diesen zurückziehen wolle. Ohne Rückmeldung bis 13. Dezember 2019 werde davon\nausgegangen, dass ein Entscheid gewünscht sei. Nachdem die Rekurrentin sich auch innert dieser Frist nicht vernehmen liess, wurde\nmit Schreiben vom 14. Januar 2020 als nächster Schritt die Zustellung eines anfechtbaren und kostenpflichtigen Rekursentscheids\nangekündigt.\n\nF.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 26b Abs. 2 des Energiegesetzes (sGS 741.1; abgekürzt EnG) in\nVerbindung mit Art. 25 Bst. n des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45\nVRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrentin verweist darauf, dass bei der betroffenen Liegenschaft in den vergangenen Jahren bereits mehrere völlig identische\nSanierungsetappen durchgeführt worden seien. In den bisherigen\nFörderbescheiden sei kein Hinweis auf einen Paradigmenwechsel\nenthalten gewesen. Die Vorinstanz macht geltend, dass sich die\nGrundlagen zur Beurteilung einer Förderung zwischenzeitlich geändert hätten und auf das vorliegend umstrittene Gesuch der Rekurrentin folglich andere Kriterien anzuwenden seien als auf die früheren\nSanierungsetappen.\n\n2.1 Mit dem auf den 1. Juli 2001 in Vollzug gesetzten Energiegesetz bezweckt der Kanton St.Gallen die Umsetzung einer nachhaltigen Umweltpolitik durch die Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen, umweltschonenden und sicheren Energieversorgung,\ndurch das Sparen von Energie und deren rationelle und umweltschonende Verwendung, durch die Verminderung der Abhängigkeit von\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 31/2020), Seite 4/10\neinzelnen Energieträgern und durch die Regelung des Vollzugs der\neidgenössischen Energiegesetzgebung (Art. 1 EnG). Erneuerbare\nEnergie wie Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen\naus Biomasse soll nach Art. 1a Abs. 1 EnG besonders gefördert\nwerden.\n\n2.1.1 In Art. 2a EnG wird die Regierung beauftragt, die angestrebte\nEntwicklung von Energieversorgung und Energienutzung und die\nnotwendigen Massnahmen in einem Energiekonzept festzulegen. Auf\ndas in Nachachtung des Auftrags erarbeitete erste kantonale Energiekonzept für die Jahre 2008 bis 2020 (vgl. Berichte der Regierung\n40.07.07 und 40.13.01 vom 11. Dezember 2007 bzw. 17. April 2013;\neinsehbar unter: https://www.ratsinfo.sg.ch) folgt nun das Energiekonzept mit Zielen für die Jahre 2021 bis 2030 (vgl. Bericht der Regierung 40.19.01 vom 30. April 2019), das der Kantonsrat am\n13. Juni 2019 zustimmend zur Kenntnis genommen hat.\n\n2.1.2 Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 EnG kann der Kanton sodann im\nRahmen von Förderungsprogrammen sowie der verfügten Sonderkredite und Globalkredite des Bundes Beiträge leisten an Massnahmen zu sparsamer und rationeller Energienutzung, dies insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer\nEnergie, zur Abwärmenutzung sowie zur Aus- und Weiterbildung,\nInformation, Beratung, Marketing und Vernetzung im Energiebereich.\nDie (allgemeinen) Voraussetzungen für die Ausrichtung und Rückforderung entsprechender Beiträge sind in der Energieförderungsverordnung (sGS 741.12; abgekürzt EnFöV) geregelt (vgl. Art. 16 Abs. 3\nEnG).\n\nGemäss Art. 1 f. EnFöV beschliesst die Regierung ein Förderungsprogramm für die Dauer des vom Kantonsrat gewährten Sonderkredits. Dieses wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und regelt die\neinzelnen Fördermassnahmen, die besonderen Voraussetzungen für\ndie Gewährung von Förderungsbeiträgen und die Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze (Art. 2 EnFöV). Über die Beitragsberechtigung und die Höhe des Förderungsbeitrags (im konkreten Gesuchsverfahren) entscheidet alsdann die Vorinstanz als zuständige Stelle\naufgrund der EnFöV und des Förderungsprogramms (Art. 6 Abs. 1\nund Art. 19 EnFöV).\n\n"}