9.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___, Z.___, wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. b) Ziff. 1.2 des Beschlusses des Gemeinderates Z.___ vom 8. November 2018 wird aufgehoben. 2. a) A.___ bezahlt eine anteilige Entscheidgebühr von Fr. 3'500.–.