9.2 Der Rekurrent unterliegt mit seinen Anträgen grossmehrheitlich. Für die Entschädigungsfrage ist indessen in Betracht zu ziehen, dass die aufschiebende Wirkung des Rekurses zu Unrecht entzogen worden ist. Es erscheint deshalb angemessen, die Politische Gemeinde Z.___ zu verpflichten, den Rekurrenten im Umfang von Fr. 1'000.– ausseramtlich zu entschädigen (Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der Honorarordnung, sGS 963.75).