auf dessen Erhebung ist gemäss Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten. Der Rekurrent hat somit eine Entscheidgebühr von Fr. 3'500.– zu entrichten, da er lediglich in einem untergeordneten Punkt obsiegt. 8.2 Der vom Rekurrenten am 30. November 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen. 9. Rekurrent und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.